öffentliche Einnahmen

öffentliche Einnahmen
1. Begriff: Einnahmen der  Gebietskörperschaften (u.U. auch der Sozialversicherungsträger), d.h. die Summe aller Arten von Einnahmen in den  öffentlichen Haushalten.
- Gegensatz:  Öffentliche Ausgaben.
- Anders:  Staatseinnahmen.
- 2. Unterteilung: Infolge der Haushalts- und Finanzreform von 1969 wurde die Unterteilung in ordentliche Einnahmen und  außerordentliche Einnahmen aufgegeben.
– (3.) Heute üblich: a) Nach dem Inhalt des marktmäßigen oder politischen Transfers: (1)  Erwerbseinkünfte, (2)  Gebühren und  Beiträge, (3)  Steuern, (4) Kreditaufnahme ( öffentliche Kreditaufnahme); die unter (2) und (3) genannten ö.E. werden auch als  Abgaben bezeichnet.
- b) Nach Periodizität und Quelle des Eingangs: (1) Einnahmen der laufenden Rechnung (Erwerbseinkünfte, Abgaben, Zinsen, Zuweisungen und Zuschüsse), (2) Einnahmen der Kapitalrechnung (Veräußerung von Sachvermögen, Vermögensübertragungen, Darlehensrückflüsse, Veräußerungen von Beteiligungen).
- c) Zum Zwecke des Haushaltsausgleichs werden unter der Bezeichnung (Netto-) Finanzierungssaldo weitere Einnahmearten ausgewiesen: (1) Netto-Schuldenaufnahme am Kreditmarkt ( Nettokreditaufnahme), (2) Rücklagenauflösungen, (3) Münzeinnahmen (nur für den Bund zutreffend).
- 4. Umfang: Öffentliche Finanzen.
- Vgl. auch  Einnahmentheorie.

Lexikon der Economics. 2013.

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