- öffentliche Einnahmen
- 1. Begriff: Einnahmen der ⇡ Gebietskörperschaften (u.U. auch der Sozialversicherungsträger), d.h. die Summe aller Arten von Einnahmen in den ⇡ öffentlichen Haushalten.- Gegensatz: ⇡ Öffentliche Ausgaben.- Anders: ⇡ Staatseinnahmen.- 2. Unterteilung: Infolge der Haushalts- und Finanzreform von 1969 wurde die Unterteilung in ordentliche Einnahmen und ⇡ außerordentliche Einnahmen aufgegeben.– (3.) Heute üblich: a) Nach dem Inhalt des marktmäßigen oder politischen Transfers: (1) ⇡ Erwerbseinkünfte, (2) ⇡ Gebühren und ⇡ Beiträge, (3) ⇡ Steuern, (4) Kreditaufnahme (⇡ öffentliche Kreditaufnahme); die unter (2) und (3) genannten ö.E. werden auch als ⇡ Abgaben bezeichnet.- b) Nach Periodizität und Quelle des Eingangs: (1) Einnahmen der laufenden Rechnung (Erwerbseinkünfte, Abgaben, Zinsen, Zuweisungen und Zuschüsse), (2) Einnahmen der Kapitalrechnung (Veräußerung von Sachvermögen, Vermögensübertragungen, Darlehensrückflüsse, Veräußerungen von Beteiligungen).- c) Zum Zwecke des Haushaltsausgleichs werden unter der Bezeichnung (Netto-)⇡ Finanzierungssaldo weitere Einnahmearten ausgewiesen: (1) Netto-Schuldenaufnahme am Kreditmarkt (⇡ Nettokreditaufnahme), (2) Rücklagenauflösungen, (3) Münzeinnahmen (nur für den Bund zutreffend).- 4. Umfang: ⇡ Öffentliche Finanzen.- Vgl. auch ⇡ Einnahmentheorie.
Lexikon der Economics. 2013.